Budokan Wels - zentrum für fernöstliche Kampfkünste

Benützungsordnung Budokan Wels

Benützungsordnung Budokan Wels

gültig ab 01.07.2020 bis auf Widerruf


  1. Beim Betreten des Budokan und beim Aufenthalt in den Räumlichkeiten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten.

  2. Die Umkleideräume und Duschen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter verwendet werden.

  3. Vor dem Betreten der Umkleideräume, falls diese nicht benützt werden, vor dem Betreten des Dojo / Trainingsraumes, ist eine Handdesinfektion durchzuführen, ebenso unmittelbar nach Beendigung des Trainings.

  4. Es ist darauf zu achten, die für das Training verwendeten Räumlichkeiten gut zu durchlüften.

  5. Sportgeräte sind zu desinfizieren, sobald das Training mit dem betreffenden Gerät beendet ist bzw. bevor ein anderer Sportler/eine andere Sportlerin das Gerät benützt.

  6. Die Mattenfläche bzw. der Boden der Trainingsstätte ist am Ende der Trainingseinheit mit einem Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren.

  7. Für jede einzelne Trainingseinheit ist eine vollständige Anwesenheitsliste mit Erfassung von Vor- und Familiennamen sowie der Telefonnummern sämtlicher Trainingsteilnehmer und Trainer zu führen und mindestens 14 Tage aufzubewahren, um im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion den Gesundheitsbehörden (BH, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin) unverzüglich die für das Contact-Tracing notwendigen Daten zur Verfügung stellen zu können.

  8. Beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

    • Der Verein informiert unverzüglich die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin, allenfalls die Gesundheitshotline 1450). Es wird empfohlen, sich bereits im Vorfeld über die Kontaktdaten der Behörde Klarheit zu verschaffen und diese allen Trainingsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen.

    • Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden / Amtsarzt / Amtsärztin verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen ebenfalls auf Anweisung der Gesundheitsbehörden.
      Der Verein hat die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.

    • Dokumentation durch den Verein, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontaktes (z. B. mit Hilfe von Anwesenheitslisten).

    • Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Desinfektion der Sportstätte) entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.



  9. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus sind stets zu beachten:

    • Häufiges Händewaschen mit Seife oder Desinfektionsmittel.

    • Abstand halten (mindestens einen Meter) zwischen sich und anderen (ausgenommen bei der Sportausübung).

    • Augen, Nase und Mund nicht berühren.

    • Beim Husten oder Niesen Mund und Nase mit gebeugtem Ellbogen oder einem Taschentuch bedecken. Taschentuch danach sofort entsorgen.